Tagesangelkarten werden exklusiv nur an Dauer – und Feriengäste ausgegeben!
Preise:
- Tagesangelkarte 2 Ruten mit je einem Haken 18.- €
- Wochenangelkarte
von Samstags 12 Uhr bis zum darauf folgenden Samstag 11 Uhr 89.- €
Angelkarten sind immer Personenbezogen und sind nicht übertragbar!
Pro Angler sind 2 Ruten mit je einem Haken zugelassen!
- Alle gefangenen Fische sind mit Unterfangkescher zu landen!
- Die gefangenen Fische sind nach dem Fang waidgerecht zu töten (Schlag auf
den Kopf dann Stich ins Herz etwas vor den Brustflossen! )
- Welse, Hecht und Aale sind täglich auf ein Stück pro Angler beschränkt!
- Ein Ausweiden der gefangenen Fische direkt am Gewässer ist nicht gestattet!
Ausweidemöglichkeiten befinden sich an den Außeneinrichtungen des Wasch -und
Toilettenhauses - Zum Wohle aller Gäste und Angler bitte wir darum die Toiletten, den
Parkplatz und natürlich den Angelplatz wieder sauber zu verlassen! - Der Inhaber der Anlage ist von jeglicher Haftung freigestellt!
Angeln ohne Tagesangelkarte erfüllt den Tatbestand der Wilderei (s.g.Schwarzangeln) und wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht!
Bei Nichteinhalten unserer Angelparkregeln wird der Angler ersatzlos der Anlage verwiesen.
>Es gilt die Binnenfischereiverornung Niedersachsen…
BinnenfischereiO (BiFischO,NI)
§ 2 & folgende BiFischO – Landesrecht Niedersachsen !
Rechtliche Grundlagen
- Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. S. 900, 902)
- Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997(BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
- Europaratsempfehlung für die Haltung von Fischen in Aquakultur (BAnz. Nr. 161 v. 26.08.2006, S. 5932) vom ständigen Ausschuss des Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (T-AP)
- Fischereigesetz für das Land Niedersachsen (Landesfischereigesetz – LFischG)
- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 03.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 523/2008 der Kommission vom 11. Juni 2008 (Abl. L 153 vom 12.06.2008, S. 23).
Desweiteren…
Geltungsbereich
Diese Hinweise und Empfehlungen gelten für Angelteiche in Verbindung mit Fischzuchtbetrieben gemäß § 1 Absatz 3 Landesfischereigesetz (LFischG) und Privatgewässern gemäß § 1 Absatz 4 LFischG.
Nicht berücksichtigt wird das Angeln an Gewässern, die der Hegepflicht nach § 3 Absatz 2 LFischG unterliegen oder den Verpflichtungen für einen Hegeplan nach § 30a LFischG entsprechen müssen. Für diese gelten die Regeln der gesetzlichen Hegepflicht, einen dem jeweiligen Gewässer angemessenen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Der Einsatz maßiger Fische (Speisefische) ist an solchen Gewässern grundsätzlich nicht zulässig. Fischbesatz ist hier keinesfalls – wie in Angelteichbetrieben – zum Zweck der Vermarktung zulässig.
desweiteren…(LaNUV)